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Checkflug Befähigungsüberprüfung = Proficiency Check und Praktische Prüfung = Skilltest einer CR Checkflug für ein Classrating SEP, MEP- nach VFR und /oder IFR in einem SPA ( Single Pilot Airplane) oder um es einfach zu sagen: Checkflug auf allen einmotorigen Kolbenmotorgetriebenen Flugzeugen bis 2000 kg MTOW und allen zweimotorigen Kolbenmotorgetriebenen Flugzeugen bis 5700 kg MTOW Folgende Checkfluege koennen Sie bei mir machen: Verlaengerung oder Erneuerung fuer folgende Lizenzen nach JAR-FCL, ICAO, anerkannt in allen JAR FCL Laendern gem. JAR FCL § 1.245 (VFR),§ 1.246 ( IR) • PPL • IR • CPL • ATPL • Erwerb der Kunstflugberechtigung KFB, Aerobatic Rating
• SEP(L) -- nach VFR und IR ( IFR) ( Single Engine Piston Land = einmotorige Kolbenmot. LFZ bis 2 to MTOW) zB. Cessna C-172 oder Piper PA28 • MEP(L) -- nach VFR und IR ( Multi Engine Piston Land = zweimotorige Kolbenmot. LFZ bis 5,7 to MTOW ) zB. Piper Seneca PA34 oder Cessna C-310 und auf folgenden Jets • Cessna Citation Jet C-525,A,B, also CJ1,2,2+, 3, und Citation I und II, C-501/551 Natürlich auch die folgenden Checkflüge im gewerblichen Flugbetrieb also Luftfahrtunternehmen nach JAR OPS 1 § 1.968 JAR OPS right Hand seat § 1.965 JAR OPS OPR Operator Proficiency Check - Company Check § 1.245 JAR OPS und FCL LIC Proficiency Check zur Lizenz -Klassen oder Muster Verlaengerung § 1.450 JAR OPS All Wheater Operation § 1.240 app.2 Erwerb Classrating § 1.240 app.3 Erwerb Typerating § 1.450 Erst- Erwerb IFR § 1.295 ATPL Pruefflug Single hand Berechtigung oder MULTI CREW ONLY Wo: grundsaetzlich kann der Checkflug in jedem Land der Welt und auf jedem auslaendisch registrierten Flugzeug stattfinden, also auch auf zB. US registrierten Flugzeugen in den USA oder Europa. Da ich in Muenchen ansaessig bin, fliege ich bevorzugt ab EDDM - Muenchen EDML - Landshut EDMJ - Jesenwang EDNX - Oberschleissheim EDMA - Augsburg Grundsaetzlich kann ich aber an jeden Ort anreisen und dort eine Check abnehmen, wobei die Reise- Kosten hierfuer entsprechend berücksichtigt werden muessen. Vorraussetzungen vor Antritt zum Checkflug: 1. gueltiger oder abgelaufener Flugschein ( bis max. 24 Monate ) 2. gueltiges Medical 3. gueltiger Lichtbildausweis (Personaloder Reisepass) 4. Flugbuch Unnoetig zu erwähnen, dass der Aspirant natürlich zu dem Checkflug vorbereitet und sich mit den Normal und Notverfahren wieder vertraut gemacht haben sollte. Wann: am besten natürlich sollte man vor Ablauf der Lizenz zum Checkflug antreten, da dann in den meissten Fällen die Lizenz vor Ort von dem Prüfer auf der Rückseite verlängert werden kann. Sollte die Lizenz oder auch das Classrating (CR) oder Instrumentenflugrating (IR) abgelaufen sein, muss diese von dem LBA oder Luftamt neu ausgestellt werden. Da ich als Kapitän einer deutschen Airline auf Airbus A320 tätig bin, habe ich einen gewissen Zeitplan einzuhalten und bin naturgemäss immer wieder ein paar Tage unterwegs. Da ich aber eine 4 Wochenplan habe, kann ich ganz gut im vorraus planen. Eine rechtzeitige Anmeldung ist daher hilfreich, um besser planen zu koennen, auch im Hinblick auf die Verfuegbarkeit der Flugzeuge. Und bitte daran denken: die Lizenz hat 2 Ablaufdaten: 1. Lizenz und 2. Rating, also bitte beide Daten kontrollieren. Dazu kommt auch noch das Datum des Medicals, das auch noch abweichend sein kann! Deshalb bitte mir die Lizenz vorab faxen oder mailen, damit ich entscheiden kann, was genau gemacht werden muss. Classrating ( CR ): VFR Verlaengerung des CR SEP(L): Gueltigkeitsdauer 24 Monate Wer seinen Flugschein nach JAR auf einmotorigen Flugzeugen SEP (L) nach VFR verlängern will, muss folgendes erfüllen: * 12 Flugstunden innerh. der letzten 12 Monate vor Ablauf des Ratings * davon 6 Flugstunden PIC * 12 TO / LDG innerh. der letzten 12 Monate vor Ablauf * Übungsflug mit einem Fluglehrer ( 1 h min.) oder ersatzweise ein LIC SIM Check (Airbus) Sollten Sie weniger als 12 h geflogen sein, ist in jedem Fall ein Checkflug mit einem Examiner notwendig. Dauer mindestens 1 Stunde und 3 Landungen. Wenn das Rating mehr als 24 Monate abgelaufen sein sollte, ist eine Schulung an einer TRTO notwendig - ein Checkflug alleine reicht dann nur aus, wenn in der Zwischenzeit irgend eine andere fliegerische Tätigkeit ausgeübt wurde ( zB. Airline Pilot oder zB. unter einer ausländischen Lizenz ) IFR Verlaengerung des CR SEP(L) IR (Instrumentenflug Rating) SEP- Single engine Piston Land (alle 1 motorigen LFZ mit Kolbenmotoren bis 2,0 to MTOW) ausgenommen die Piper Malibu PA 46 ( diese ist ein eigenes Rating ) Gueltigkeitsdauer 12 Monate Wenn Sie das nicht erfüllen, erhöht sich die Anzahl der mindestens geforderten 2 IFR Anflüge nach Ermessen des Pruefers ( in der Regel um 2 - 3 weiter Anflüge). Bei dem IFR Checkflug ist immer ein VFR Teil enthalten, so dass die Verlaengerung des Classratings immer auch die VFR Verlängerung um 24 Monate beinhaltet. Verlaengerung des CR MEP(L) 2-Mot MEP - Multi engine Piston (alle 2 motorigen LFZ mit Kolbenmot. bis 5,7to MTOW) Gültigkeitsdauer: 12 Monate VFR und IFR Die Verlaengerung erfolgt immer durch einen Checkflug. Auch hier sind mindestens 2 IFR Anfluege und mindestens 3 Landungen gefordert Sollte das Rating mehr als 24 Monate abgelaufen sein, ist eine Schulung an einer TRTO notwendig - ein Checkflug alleine reicht dann nur aus, wenn in der Zwischenzeit irgend eine andere fliegerische Tätigkeit ausgeübt wurde ( zB. Airline Pilot oder unter einer auslaendischen Lizenz ) Erwerb der Kunstflugberechtigung KFB, Aerobatic Rating Für den Erwerb der Kunstflugberechtigung KFB, Aerobatic Rating nehme ich den Checkflu ab. Vorraussetzung ist allerdings eine Ausbildung an einem anerkannten Ausbildungsbetrieb wie zB. der Conavia in Landshut oder Jesenwang. Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung und Freigabe durch den betreffenden Lehrer nehme ich dann den Checkflug ab. ______________________________________________________________________________________ Folgende NEUREGELUNG seitens des LBA ist seit 31.3.2009 in Kraft (Originaltext): Neuregelung zur möglichen Kreditierung des auf den Instrumentenflug bezogenen Teils einer Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten sowie daraus resultierende Verlängerungseinträge in Lizenzen JAR-FCL 1.246 Instrumentenflugberechtigung, Verlängerung und Erneuerung (Siehe JAR-FCL 1.185) (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246) (a) Verlängerung Eine IR(A) ist innerhalb der drei Monate zu verlängern, die dem Ablaufdatum der Berechtigung unmittelbar vorangehen. Wenn möglich, ist die Verlängerung einer IR(A) mit der Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Muster- oder Klassenberechtigung zu kombinieren. (1) Erfolgt die Verlängerung einer IR(A) in Verbindung mit einer Klassen- oder Musterberechtigung,hat der Bewerber eine Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 oder Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen. In diesem Fall ist die Instrumentenflugberechtigung genauso lange gültig, wie die Klassen- oder Musterberechtigung. Ausgenommen davon ist die Verlängerung einer Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge, für die die Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugberechtigung 12 Monate beträgt. Die Gültigkeitsdauer für eine Instrumentenflugberechtigung für Flugzeugklassen gemäß JAR-FCL 1.245(c) beträgt 12 Monate. (2) Erfolgt die Verlängerung einer IR(A) nicht in Verbindung mit der Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung muss der Bewerber folgendes absolvieren: (i) Abschnitt 3b aus Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 und (ii) die Teile von Abschnitt 1, die für den beabsichtigten Flug von Bedeutung sind und, (iii) bei mehrmotorigen Flugzeugen, Abschnitt 6 aus Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 als eine Befähigungsüberprüfung, die ausschließlich nach Instrumenten durchgeführt wird. Ein Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters oder der entsprechenden Flugzeugklasse kann verwendet werden, jedoch ist mindestens jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer IR(A) unter diesen Umständen auf einem entsprechenden Flugzeug abzulegen. (3) Eine Anrechnung von Flugzeiten hat in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246 zu erfolgen. (4) Ein Bewerber, der den entsprechenden Abschnitt einer IR(A)- Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.246(a)(1) oder (a)(2) vor dem Ablaufdatum einer Instrumentenflugberechtigung nicht besteht, darf die Rechte der IR(A) erst dann ausüben, wenn die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen wurde. (b) Erneuerung (1) Wenn eine Instrumentenflugberechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber: (i) Auffrischungsschulungen absolvieren und zusätzliche Anforderungen erfüllen, die die zuständige Stelle festlegt und (ii) die Anforderungen des vorangegangenen Absatzes (a)(2) erfüllen. Die Berechtigung ist gültig ab dem Datum der Erfüllung der Anforderungen für die Erneuerung. Alles klar ? Also, um es kurz zu machen - das Wichtigste , was wir daraus entnehmen können ist folgendes: man muss nicht mehr wie früher auf einer SEP einen IFR Checkflug machen, wenn man bereits auf einem anderen Muster einen IR Check gemacht hat, so zB. Airbus 320 oder Cessna Citation im Multicrew Einsatz - man muss dann lediglich 3 IFR Anflüge auf einem SEP unter IFR innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf des IR nachweisen. Unbeschadet davon bleiben natürlich die VFR Mindestflugstunden innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf des Classratings - sollte man diese nicht haben, muss man natürlich dennoch einen Checkflug auf dem entsprechenden Muster machen. Ausserdem gibt es neue Formblätter vom LBA, welche ab sofort benutzt werden müssen. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- IFR Rating abgelaufen ? seit Dezember 2004 bedarf es eines IRE´s für den Checkflug zur Erneuerung einer abgelaufenen IR Berechtigung - ein normaler Examiner darf diesen Check nicht mehr abnehmen. Da ich IRE bin, können Sie jederzeit einen Checkflug zur Erneuerung der IR Lizenz machen. NEU: das Luftamt Südbayern verlängert gem. NFL abgelaufende Lizenzen und Ratings nur noch mit einem Prüfer des Luftamtes- also nicht die Lizenz oder das Rating verfallen lassen - das gilt nur für PPL-VFR Inhaber, alle Lizenzen beim LBA sind von dieser nicht JAR-FCL konformen"Kleinstaaterei" nicht betroffen. Erneuerung eines abgelaufenen Classratings oder IR hier die Mindestforderungen des Luftfahrt-Bundesamtes für die Auffrischungsschulung zur Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen, von Instrumentenflugberechtigungen A: Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge (JAR-FCL 1.245 (f)(2)) Für die Erneuerung einer Klassenberechtigung von einmotorigen Flugzeugen ist eine praktische Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 und Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 durchzuführen. B: Musterberechtigungen für Hubschrauber und einmotorige Flugzeuge sowie Klassen- und Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge (JAR-FCL 1.245 (f)(1) / 2.245 (e)) 1. Erneuerung einer bis 6 Monate abgelaufenen Klassen- oder Musterberechtigung Nachweis der Verlängerungsvoraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.245/2.245 bezogen auf die Klassen- bzw. Musterberechtigung in Verbindung mit einer Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 / 2.240 und 2.295 auf der entsprechenden Luftfahrzeugklasse / dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster oder dafür anerkannten synthetischen Flugübungsgerät (STD). 2. Erneuerung einer mehr als 6 Monate, aber weniger als 24 Monate abgelaufenen Klassen- oder Musterberechtigung mit zwischenzeitlicher fliegerischer Tätigkeit auf vergleichbaren Luftfahrzeugklassen/-mustern Nachweis der Verlängerungsvoraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.245/2.245 bezogen auf die Klassen- bzw. Musterberechtigung in Verbindung mit einer Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 / 2.240 und 2.295, zuzüglich einer theoretischen Auffrischungsschulung in Form einer theoretischen Überprüfung durch den Prüfer und Nachweisführung auf dem Prüfungsprotokoll im Feld "Bemerkungen". 3. Erneuerung einer mehr als 6 Monate, aber weniger als 24 Monate abgelaufenen Klassen- oder Musterberechtigung ohne zwischenzeitliche fliegerische Tätigkeit auf vergleichbaren Luftfahrzeugklassen/- mustern Nachweis der Verlängerungsvoraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.245/2.245 bezogen auf die Klassen- bzw. Musterberechtigung in Verbindung mit einer Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 / 2.240 und 2.295, zuzüglich einer theoretischen Auffrischungsschulung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261 (a) / 2.261 (a), sowie einer praktischen Auffrischungsschulung im Mindestumfang von 3 zusätzlichen Instrumentenanflügen bzw. einem Übungsflug von 1 Stunde Dauer (bei VFR-Erneuerung). 4. Erneuerung einer mehr als 24 Monate, aber weniger als 36 Monate abgelaufenen Klassenoder Musterberechtigung mit zwischenzeitlicher fliegerischer Tätigkeit auf vergleichbaren Luftfahrzeugklassen/-mustern Nachweis der Verlängerungsvoraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.245/2.245 bezogen auf die Klassen- bzw. Musterberechtigung in Verbindung mit einer Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 / 2.240 und 2.295, zuzüglich einer theoretischen Auffrischungsschulung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261 (a) / 2.261 (a), sowie einer praktischen Auffrischungsschulung im Mindestumfang von 3 zusätzlichen Instrumentenanflügen bzw. einem Übungsflug von 1 Stunde Dauer (bei VFR-Erneuerung). 5. Erneuerung einer mehr als 24 Monate, aber weniger als 36 Monate abgelaufenen Klassenoder Musterberechtigung ohne zwischenzeitliche fliegerische Tätigkeit auf vergleichbaren Luftfahrzeugklassen/-mustern Nachweis der Verlängerungsvoraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.245/2.245 bezogen auf die Klassen- bzw. Musterberechtigung in Verbindung mit einer Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 / 2.240 und 2.295, zuzüglich einer theoretischen Auffrischungsschulung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261 (a) / 2.261 (a),sowie einer praktischen Auffrischungsschulung im Mindestumfang von 5 zusätzlichen Instrumentenanflügen bzw. einem Übungsflug von 1 Stunde Dauer (bei VFR-Erneuerung) mit entsprechender Nachweisführung bei einem Ausbildungsbetrieb 6. Bei Erneuerungen von Klassen- und Musterberechtigungen, die länger als 3 Jahre, aber weniger als 7 Jahre ungültig waren, sind entsprechende Auffrischungsschulungsprogramme (Theorie und Praxis) von der FTO/TRTO bzw. dem AOC-Holder, die/der für dieses Muster/diese Klasse eine Ausbildungsgenehmigung besitzt, bei der zuständigen Stelle vor Beginn der Auffrischungsschulung zur Genehmigung einzureichen. Die Nachweisführung der Auffrischungsschulung liegt bei einer FTO, TRTO bzw. einem AOC-Holder. * Anschließend ist eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 / 2.240 und 2.295 durchzuführen. 7. Bei Erneuerungen von Musterberechtigungen für Hubschrauber und einmotorige Flugzeuge und Klassen- und Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge, die länger als 7 Jahre ungültig waren, ist eine erneute Ausbildung und Prüfung gem. JAR-FCL 1.261 und 1.262 / 2.261 und 2.262 erforderlich. C: Instrumentenflugberechtigungen (JAR-FCL 1.246 (b) / 2.246 (b)) 1. Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung für Klassen- und Musterberechtigungen für Inhaber einer gültigen IR-Berechtigung für andere Klassen/Muster Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 / 2.240 und 2.295 2. Erneuerung einer bis zu 3 Jahren abgelaufenen IR-Berechtigung ohne Vorhandensein einer gültigen IR- Berechtigung auf anderen Klassen oder Mustern Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 / 2.240 und 2.295 mit mindestens 3 zusätzlichen Instrumentenanflügen 3. Erneuerung einer mehr als 3 Jahre, aber weniger als 7 Jahre abgelaufenen IR-Berechtigung ohne Vorhandensein einer gültigen IR-Berechtigung auf anderen Klassen oder Mustern Ein entsprechendes Auffrischungsschulungsprogramm (Theorie und Praxis) ist von der FTO/TRTO bzw. dem AOC-Holder, die/der für diese Berechtigung eine Ausbildungsgenehmigung besitzt, vor Beginn der Auffrischungsschulung bei der zuständigen Stelle zur Genehmigung einzureichen. Die Nachweisführung der Auffrischungsschulung liegt bei einer FTO, TRTO bzw. einem AOC-Holder (AOC-Holder: nur in Verbindung mit der Erneuerung einer Klassen- oder Musterberechtigung).* Anschließend ist eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 / 2.240 und 2.295 durchzuführen. 4. Erneuerung einer mehr als 7 Jahre abgelaufenen IR-Berechtigung ohne Vorhandensein einer gültigen IR-Berechtigung auf anderen Klassen oder Mustern Gem. JAR-FCL 1.185 (c) / 2.185 (c) hat der Bewerber die theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb der IR(A) gem. JAR-FCL 1.195 und 1.210 bzw. IR(H) gem. JAR-FCL 2.195 und 2.210 erneut abzulegen. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ |
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